AGB der iPEK International GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der iPEK International GmbH
(Stand Juni 2023)

See/Gewerbepark 22, D-87477 Sulzberg - nachfolgend „iPEK“ bzw. „wir“.

§ I. Geltungsbereich

I.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „Verkaufsbedingungen“). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließen. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen, selbst wenn wir auf ihre Einbeziehung im Einzelfall nicht gesondert hinweisen. Mit Abgabe der Bestellung oder der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen erkennt der Kunde die Geltung dieser Verkaufsbedingungen an.

I.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt selbst dann, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dem die Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind oder das auf sie verweist.

I.3 Ergänzungen und Abänderungen dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ II. Angebot und Vertragsschluss

II.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem jeweiligen Angebot nicht etwas anderes ergibt. Bestellungen oder Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und können von uns innerhalb von drei (3) Wochen nach Zugang angenommen werden. Ein Vertrag kommt nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung der Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax.

II.2 Bei Abweichungen zwischen der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen gehen die Regelungen der Auftragsbestätigung vor.

II.3 Unsere Angaben zu der zu liefernden Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der zu liefernden Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

II.4 Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch für andere Zwecke als den Einkauf von Ware bei uns nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände und eventuell gefertigte Kopien vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Dies gilt auch wenn die Gegenstände von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ III. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

III.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO, exklusive Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie exklusive Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll.

III.2 Erfolgt die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen im Hinblick auf unsere Lieferungen und Leistungen eingetreten, so sind wir nach billigem Ermessen zur Weitergabe der höheren Kosten durch entsprechende anteilige Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.

III.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt unberührt.

III.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche von uns anerkannt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und von uns anerkannt wurde, unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

III.5 Wird uns nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. weil der Kunde in Zahlungsverzug gerät), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären.

§ IV. Lieferung und Lieferzeit

IV.1 Ist die Abholung der Ware vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware FCA (Sulzberg, Deutschland) gemäß Incoterms 2020. Ist der Versand der Ware vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware, wenn nicht anders vereinbart, CPT (vereinbarter Bestimmungsort) gemäß Incoterms 2020. Sämtliche Liefer- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

IV.2 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, sofern wir nichts anderes vereinbart haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

IV.3 Wir können – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

IV.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

IV.5 Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

§ V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

V.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz in 87477 Sulzberg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

V.2 Sofern wir auf Wunsch des Kunden den Versand der Ware übernehmen, erfolgt der Versand auf Kosten und Risiko des Kunden. Sofern uns der Kunde hinsichtlich Versandart und Verpackung keine Weisungen erteilt, erfolgt Versand und Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.

V.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben oder teilt der Kunde uns bereits im Vorfeld der Lieferung mit, dass er die Ware nicht annehmen wird, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft der Lieferung auf den Kunden über.

V.4 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

V.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

V.6 Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ VI. Mängelhaftung

VI.1 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Ware  als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.

VI.2 Wir gewährleisten, dass die gelieferte Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen uns und dem Kunden schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen oder unseren Bestätigungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika. Für öffentliche Äußerungen Dritter, die von uns nicht autorisiert sind, übernehmen wir keine Haftung. Die gesetzlichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln bleiben im Übrigen unberührt. Beschreibende oder erläuternde Angaben hinsichtlich der Ware oder deren Verwendungszweck sowie öffentliche Äußerungen sind nicht als Garantie für eine besondere Beschaffenheit der Ware zu verstehen. Für den Inhalt derartiger Beschaffenheitsgarantien ist eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung durch uns maßgeblich.

VI.3 Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (im Folgenden „Nacherfüllung“) verpflichtet und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Waren noch den erneuten Einbau, wenn wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Der Kunde wird auf unser Verlangen mit gewährleistungspflichtigen Mängeln behaftete Waren an uns übersenden und uns die für die Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Transport-, Arbeits- und ggf. Einbau- und Ausbaukosten übernehmen wir im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Mängel berechtigterweise geltend gemacht werden. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und hat der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist der Kunde uns zum Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VI.4 Nur in dringenden Fällen oder zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder, wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Ersatzvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von uns zu vertreten sind.

VI.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VI.6 Die Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für im industriellen Einschichtbetrieb eingesetzte Ware. Soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt (§ 445b BGB), sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursachten Schäden bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ VII. Haftung und Schadensersatz

VII.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VII. eingeschränkt.

VII.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Ware, dessen Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

VII.3 Soweit wir gemäß Ziff. VII.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt, d.h. auf solche Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

VII.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

VII.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

VII.6 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.

§ VIII. Eigentumsvorbehalt

VIII.1 Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen uns und dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum (im Folgenden die „Vorbehaltsware“). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung  der uns jeweils zustehenden Saldoforderungen.

VIII.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Er muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zum Neuwert versichern, uns den entsprechenden Versicherungsnachweis erbringen und die Ansprüche aus der Versicherung an uns abtreten.

VIII.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für uns unentgeltlich verwahren.

VIII.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. VIII.8) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung im Verwertungsfall (Ziff. VIII.8) widerrufen.

VIII.5 Der Kunde hat uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder unsere Ansprüche zu erteilen, die hiernach an uns abgetreten sind.

VIII.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde, soweit die Durchsetzung erfolgreich war und wir die Vollstreckung der Kosten bei dem Dritten erfolglos versucht haben.

VIII.7 Der Kunde ist berechtigt Freigabe zu verlangen, soweit die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

VIII.8 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug, wenn gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder die gesicherten Forderungen selbst einzuziehen.

§ IX. Schlussbestimmungen

IX.1 Vorbehaltlich eines anderweitigen ausschließlichen Gerichtsstands ist der ausschließliche Gerichtsstand für die Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehender Streitigkeiten Kempten, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

IX.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

IX.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch diejenige rechtlich wirksame Bestimmung ersetzt werden, welche der wirtschaftlichen Zielsetzungen der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

IX.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit uns an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

Sulzberg, 09. Juli 2023, iPEK International GmbH