AGB der iPEK International GmbH

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der iPEK International GmbH, See/Gewerbepark 22, D-87477 Sulzberg - nachfolgend „iPEK“ bzw. „wir“.

§ 1 Geltung

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien,  auch dann, wenn wir die Ware trotz Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen liefern.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme

Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

§ 3 Preise, Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich erfolgter, positiver Bonitätsprüfung innerhalb von zehn (10) Tagen abzüglich 2 % Skonto, im Übrigen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, wird sein Kundenkonto bis zum Ausgleich der ausstehenden Forderung gesperrt. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Wir behalten uns das Recht auf  Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens  vor.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist nur zur Aufrechnung berechtigt, sofern seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Lieferung

(1) Lieferungen setzen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zugemutet werden kann. Bei Erbringung einer Teilleistung auf unsere Veranlassung entstehen keine zusätzlichen Versandkosten. Zusätzliche Versandkosten werden nur erhoben, wenn die Teillieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt.

§ 6 Gefahrübergang, Versendung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird Lieferung "ab Werk" vereinbart. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem Zeitpunkt des Versands auf den Käufer über.
(2) Auf Wunsch schließen wir eine Transportversicherung auf Namen und Rechnung des Kunden ab.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen durch den Käufer, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuholen.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Sofern der Kaufpreis nicht vollständig beglichen wurde, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an uns ab, ungeachtet ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens bezüglich des Vermögens des Käufers/Kunden gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserem Ermessen auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 8 Gewährleistung

(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(3) Im Fall von mangelhafter Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung mangelfreier Ware. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln, ebenso bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

§ 10 Datenschutz

Die vom Kunden im Rahmen seiner Bestellung bereitgestellten Daten werden ausschließlich unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzrechts verwendet. Kundendaten werden nicht weitergegeben und nur zur Erfüllung unseres Vertragsverhältnisses mit dem Kunden genutzt.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Sulzberg.
(3) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kempten.

§ 12 Dual-Use Produkte

Im Falle eines  Dual-Use Produktes oder Dual-Use Technologie gem. EU Verordnung No. 428/2009  könnte  für den Export ausserhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein, und für bestimmte Dual-Use Waren und Dual- Use Technologien ist möglicherweise eine Ausfuhrgenehmigung für Lieferung innerhalb der EU notwendig.

Sulzberg, 10. Dez 2011, iPEK International GmbH